Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
11. Oktober 2002
§ 15b
§ 15b – Fachbeirat Schießsport
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Ausschuss zu bilden, in den neben Vertretern der beteiligten Bundes- und Landesbehörden auch Vertreter des Sports zu berufen sind und der das Bundesverwaltungsamt in Fragen der Anerkennung eines Schießsportverbandes und der Genehmigung von Schießsportordnungen nach § 15a Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung waffentechnischer Fragen berät.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium des Innern kann einen Ausschuss bilden.
- Der Ausschuss besteht aus Vertretern von Bundes- und Landesbehörden sowie des Sports.
- Der Ausschuss berät das Bundesverwaltungsamt.
- Thema der Beratung sind die Anerkennung von Schießsportverbänden.
- Es geht auch um die Genehmigung von Schießsportordnungen und waffentechnische Fragen.