Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Oktober 2002
§ 15b

§ 15b – Fachbeirat Schießsport

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Ausschuss zu bilden, in den neben Vertretern der beteiligten Bundes- und Landesbehörden auch Vertreter des Sports zu berufen sind und der das Bundesverwaltungsamt in Fragen der Anerkennung eines Schießsportverbandes und der Genehmigung von Schießsportordnungen nach § 15a Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung waffentechnischer Fragen berät.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium des Innern kann einen Ausschuss bilden.
  • Der Ausschuss besteht aus Vertretern von Bundes- und Landesbehörden sowie des Sports.
  • Der Ausschuss berät das Bundesverwaltungsamt.
  • Thema der Beratung sind die Anerkennung von Schießsportverbänden.
  • Es geht auch um die Genehmigung von Schießsportordnungen und waffentechnische Fragen.